{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-11_2018-08-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "02144767e47b30fbb5d18fdca3f95e29"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-11_2018-08-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ccde0b240701bc1c5b9ace837cc5181d70100d0193cf1d40d0e4f5c09cced42f4cd098a8c1b983e98e9e76c9f6047b4bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ccde0b240701bc1c5b9ace837cc5181d70100d0193cf1d40d0e4f5c09cced42f4cd098a8c1b983e98e9e76c9f6047b4bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_11", "Checksum": "f6d1d515f7a03138433b2f309e3db53a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.08.2018 GPR 2018 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung); 2. 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Rechtsgang\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n14. September 2017, SUB 2017 250);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Am 14. September 2017 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft gegen\ndie wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verzeigte Beschuldigte unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine Strafuntersuchung\nan die Hand, sprach der Beschuldigten jedoch keine Entschädigung zu. Mit\nrechtzeitiger Beschwerde vom 3. Oktober 2017 verlangte die Beschuldigte, ihr\neine Entschädigung von Fr. 1‘666.00 zuzusprechen, was die Vizepräsidentin\nam Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2018 abwies. Indes hiess\ndie strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 23. Juli\n2018 die hiergegen durch die Beschuldigte erhobene Beschwerde gut und\nwies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück\n(BGer 6B_188/2018). Sie kritisierte, die Angemessenheit des Beizugs des\nAnwalts sei aus einer „ex post“-Perspektive verneint worden. Stattdessen befand die Abteilung, die Beschuldigte habe unter den konkreten Umständen als\nLaiin zur Abklärung der in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe, welche den\nEinbezug der Rechtsprechung erforderte, genügend Anlass zum Beizug eines\nRechtsvertreters gehabt, zumal sich die Vorwürfe nicht ohne ergänzende polizeiliche Ermittlungen erledigen liessen (a.a.O. E. 2.6). Ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend gemachten\nEntschädigung gerechtfertigt sei, überliess das Bundesgericht indessen der\nkantonsgerichtlichen Überprüfung (ebd. in fine).\n\n2. Nachdem der Beizug des Anwalts im konkreten Fall grundsätzlich als\nangemessen zu betrachten ist, sind die Honoraransätze nach dem kantonalen\nTarif massgeblich (§§ 2 Abs. 1 und 13 lit. a GebTRA). Erscheint eine eingereichte Kostennote als angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung\nzugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger verweist zum Quantitativ der Entschädigung auf seine im ersten Rechtsgang eingereichte Kostennote (vgl. GPR 2017 18 act. 1/2), in welcher die detaillierten Bemühungen\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nund Barauslagen für das Strafverfahren „coloriert“ aufgeführt seien\n(vgl. GPR 2018 11 act. 3). Kolorierte Positionen, welche den Aufwand im\nStrafverfahren von demjenigen im Zivilverfahren klar abgrenzen, lassen sich\ndiesem Beleg jedoch nicht entnehmen. Zudem verrechnet der in xx domizilierte Verteidiger als Stundenansatz Fr. 300.00, was nicht dem ortsüblichen Ansatz gegen Fr. 250.00 für eine erbetene Verteidigung entspricht. Auf die Kostennote kann daher nicht abgestellt werden. Für die Verteidigung inklusive der\nTeilnahme an einer rund einstündigen polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten in Lachen (U-act. 10.2.001 ff.) und zwei kurzen Eingaben an die\nStaatsanwaltschaft (U-act. 8.1.005 und 8.1.008) sowie einer Eingabe an die\nPolizei zwecks Vertretungslegitimierung, Terminierung der Einvernahme und\nAkteneinsicht (U-act. 2.1.001) erscheint ein Aufwand von rund vier Stunden\nund mithin eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und\nMWST; § 2 Abs. 2 GebTRA) angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass\nder Verteidiger die Beschuldigte auch in einem konnexen Zivilverfahren vertrat\nund ihm deshalb die Fallumstände nicht gänzlich unbekannt waren.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die kantonale Staatsanwaltschaft hat in Ergänzung der angefochtenen Verfügung die\nBeschuldigte mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates und für\nden nur geringen Aufwand verursachenden Verweis auf die eingereichte Kostennote im zweiten Rechtsgang fällt keine zusätzliche Entschädigung für die\nVerteidigung an (vgl. auch § 6 Abs. 2 GebTRA);-\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die kantonale Staatsanwaltschaft in Ergänzung der angefochtenen Verfügung angewiesen,\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ndie Beschuldigte mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3. Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00\n(inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n"}