3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des beschränkten Aufwands sind die Kosten ausnahmsweise zu reduzieren;- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.