Die Rückzugsfiktion beansprucht somit vorliegend auch unter Zugrundelegung der in BGE 140 IV 82 resp. BGE 142 IV 158 dargelegten Grundsätze Geltung (vgl. BGE 140 IV 82, E. 2.7 und BGE 142 IV 158, E. 3.5; vgl. aber auch BGer, 6B_413/2018, Urteil vom 7. Juni 2018, E. 5 [zweimaliger Zustellversuch mittels GU]). Für seine angebliche Unkenntnis des Gerichtstermins bringt der Beschuldigte überdies weder eine weitere Begründung oder Belege vor, noch sind solche aktenmässig erstellt. Er legt ausserdem nicht konkret dar, weshalb er „in diesem Zeitabschnitt nicht in Perrefitte und Schwyz sein konnte“. Kantonsgericht Schwyz 5