d) Aus dem Verhalten des Beschuldigten war gesamthaft der Schluss zu ziehen, dass er kein Interesse am weiteren Gang des Verfahrens hat. Abgesehen davon erscheint sein Verhalten auch als missbräuchlich, weil er vor Vorinstanz wie dargelegt selber um Verschiebung des Verhandlungstermins nachsuchte und im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Zeugnis beilegte, welches wenig konkret nur eine Arbeitsunfähigkeit „wegen Krankheit“ bescheinigt, die zudem mehr als eine Woche vor dem angesetzten Termin auch gemäss ärztlichem Zeugnis nicht mehr bestand. Die Rückzugsfiktion beansprucht somit vorliegend auch unter Zugrundelegung der in BGE 140 IV 82 resp.