Der Text von Art. 356 Abs. 4 StPO enthält zwar das Wort „unentschuldigt“, nicht aber die Wendung „trotz Vorladung“, was die bundesgerichtlich entwickelte Voraussetzung der tatsächlichen Kenntnisnahme zumindest relativieren muss (vgl. BGE 140 IV 82, E. 2.5; s. aber BGE 142 IV 158, E. 3.5, wonach Art. 356 Abs. 4 StPO der Bestimmung von Art. 355 Abs. StPO entspreche).