Kantonsgericht Schwyz 4 Wie das Bundesgericht in BGE 140 IV 82, E. 2.5, für Art. 355 Abs. 2 StPO erklärte, enthalte diese Bestimmung ausdrücklich zwei Bedingungen, die für den Eintritt der Rechtsfolge massgebend seien, nämlich dass der Betroffene erstens "trotz Vorladung" und zweitens "unentschuldigt" fernbleibe. Unter anderem aus der Wendung „trotz Vorladung“ schliesst das Bundesgericht, dass ein Beschuldigter tatsächlich Kenntnis von der Vorladung erhalten muss. Der Text von Art.