c) In BGE 140 IV 82 entschied das Bundesgericht für Art. 355 Abs. 2 StPO zwar, nur der tatsächlich Informierte könne über das Recht auf Einsprache durch Rückzugsfiktion entscheiden. Die vorliegende Konstellationen unterscheidet sich aber insofern von dem BGE 140 IV 82 zugrundeliegenden Sachverhalt, als dem Beschuldigten die erste Vorladung, inklusive ausdrücklichem und laienverständlichem Hinweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO, tatsächlich zugestellt wurde, woraufhin dieser selber die Verschiebung der Hauptverhandlung beantragte und in der Folge mit einer zeitnahen Antwort auf dieses Gesuch in Form einer Verschiebungsanzeige rechnen musste (Vi-act. 11). Kantonsgericht