Darüber hinaus bescheinigt das ärztliche Zeugnis dem Beschuldigten ab dem 15. Mai 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Der Beschuldigte muss demnach seit diesem Tag arbeitsfähig und damit erst recht in der Lage gewesen sein, den mit Verfügung vom 16. April 2018 (Vi-act. 12) auf den 23. Mai 2018 verschobenen Hauptverhandlungstermin zur Kenntnis zu nehmen (s. angef. Verfügung, S. 2). Abgesehen davon wandte sich der Beschuldigte nach der ersten Vorladung der Vorinstanz vom 15. März 2018 (Vi-act. 7) telefonisch, per Fax und per Post an das Bezirksgericht, um den angesetzten Verhandlungstermin zu verschieben (Vi-act.