b) Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten belegt weder, dass dieser die Post nicht abholen konnte, noch, dass er verhandlungsunfähig war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wusste der Beschuldigte zudem, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Er musste deshalb mit der Zustellung von Schriften der Strafbehörden rechnen (vgl. dazu, auch für das Weitere, die angef. Verfügung, S. 2, mit Nachweisen).