2. a) Zur Begründung der Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, er habe sich wegen einer schweren Erkrankung seit Januar 2018 nicht um seine Angelegenheiten kümmern und zu keinem Gerichtstermin erscheinen können – also auch nicht zur Hauptverhandlung vom 23. Mai 2018. Der Gerichtstermin sei ihm nicht bekannt gewesen, da er in diesem Zeitabschnitt nicht in Perrefitte und Schwyz habe sein können. Aus diesem Grund habe er dem Gericht den Sachverhalt nicht schildern können, weshalb das Gericht diesen nicht berücksichtigt habe (KG-act. 1). Als Beweis hierfür reicht der Beschuldigte ein vom 4. Juni 2018 datierendes und von Dr. C.______