356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens (Vi-act. 1 f.). Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung vom 23. Mai 2018, weshalb die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wie vorgängig angedroht und Art. 356 Abs. 4 StPO entsprechend die Einsprache als zurückgezogen wertete, die Rechtskraft des Strafbefehls SUI 2017 1610 der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz vom 1. Dezember 2017 feststellte und im Übrigen das Verfahren als gegenstandslos abschrieb (Vi-act. 14 f.). Der Beschuldigte erhob gegen diese Verfügung am 7. Juni 2018 rechtzeitig Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (KGact. 1).