1. Die Staatsanwaltschaft lnnerschwyz befand A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit (rektifiziertem) Strafbefehl SUI 2017 1610 vom 1. Dezember 2017 der fahrlässigen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn und mit einer Busse von Fr. 500.00 (U-act. 14.3.01, Vi-act. 2). Dagegen liess der Beschuldigte durch seinen (damaligen) Verteidiger am 5. Dezember 2017 rechtzeitig Einsprache erheben (U-act. 14.3.03). Am 14. Dezember 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Strafbefehl inkl. Akten dem Bezirksgericht Schwyz im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens (Vi-act. 1 f.).