{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-10_2018-08-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3296da0d04a9ca41b4a3e5d563002bd9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-10_2018-08-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cf4b530ace9096d0fa7eec08b05a9f19c5cf535b69242e4706732f13ae7bcd55e35e64fc2f8cf43c9f692397abd84911ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cf4b530ace9096d0fa7eec08b05a9f19c5cf535b69242e4706732f13ae7bcd55e35e64fc2f8cf43c9f692397abd84911ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_10", "Checksum": "4a158c00a4af1022afcae49b434d4f40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.08.2018 GPR 2018 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbefehl, Säumnis an Hauptverhandlung | Übertretungen StGB"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:15", "Checksum": "2e1a47572c9210b9ca3428d1d4af6c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.08.2018 GPR 2018 10\nRegeste:\nStrafbefehl, Säumnis an Hauptverhandlung | Übertretungen StGB\n\nWie das Bundesgericht in BGE 140 IV 82, E. 2.5, für Art. 355 Abs. 2 StPO\nerklärte, enthalte diese Bestimmung ausdrücklich zwei Bedingungen, die für\nden Eintritt der Rechtsfolge massgebend seien, nämlich dass der Betroffene\nerstens \"trotz Vorladung\" und zweitens \"unentschuldigt\" fernbleibe. Unter anderem aus der Wendung „trotz Vorladung“ schliesst das Bundesgericht, dass\nein Beschuldigter tatsächlich Kenntnis von der Vorladung erhalten muss. Der\nText von Art. 356 Abs. 4 StPO enthält zwar das Wort „unentschuldigt“, nicht\naber die Wendung „trotz Vorladung“, was die bundesgerichtlich entwickelte\nVoraussetzung der tatsächlichen Kenntnisnahme zumindest relativieren muss\n(vgl. BGE 140 IV 82, E. 2.5; s. aber BGE 142 IV 158, E. 3.5, wonach Art. 356\nAbs. 4 StPO der Bestimmung von Art. 355 Abs. StPO entspreche).\n\nd) Aus dem Verhalten des Beschuldigten war gesamthaft der Schluss zu\nziehen, dass er kein Interesse am weiteren Gang des Verfahrens hat. Abgesehen davon erscheint sein Verhalten auch als missbräuchlich, weil er vor\nVorinstanz wie dargelegt selber um Verschiebung des Verhandlungstermins\nnachsuchte und im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Zeugnis beilegte, welches wenig konkret nur eine Arbeitsunfähigkeit „wegen Krankheit“ bescheinigt,\ndie zudem mehr als eine Woche vor dem angesetzten Termin auch gemäss\närztlichem Zeugnis nicht mehr bestand. Die Rückzugsfiktion beansprucht somit vorliegend auch unter Zugrundelegung der in BGE 140 IV 82 resp.\nBGE 142 IV 158 dargelegten Grundsätze Geltung (vgl. BGE 140 IV 82, E. 2.7\nund BGE 142 IV 158, E. 3.5; vgl. aber auch BGer, 6B_413/2018, Urteil vom\n7. Juni 2018, E. 5 [zweimaliger Zustellversuch mittels GU]). Für seine angebliche Unkenntnis des Gerichtstermins bringt der Beschuldigte überdies weder\neine weitere Begründung oder Belege vor, noch sind solche aktenmässig erstellt. Er legt ausserdem nicht konkret dar, weshalb er „in diesem Zeitabschnitt\nnicht in Perrefitte und Schwyz sein konnte“.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des beschränkten Aufwands sind die Kosten ausnahmsweise zu reduzieren;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die\nKantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 31. August 2018 kau\n"}