{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-10_2018-08-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3296da0d04a9ca41b4a3e5d563002bd9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-10_2018-08-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cf4b530ace9096d0fa7eec08b05a9f19c5cf535b69242e4706732f13ae7bcd55e35e64fc2f8cf43c9f692397abd84911ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2cf4b530ace9096d0fa7eec08b05a9f19c5cf535b69242e4706732f13ae7bcd55e35e64fc2f8cf43c9f692397abd84911ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_10", "Checksum": "4a158c00a4af1022afcae49b434d4f40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.08.2018 GPR 2018 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbefehl, Säumnis an Hauptverhandlung | Übertretungen StGB"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:15", "Checksum": "2e1a47572c9210b9ca3428d1d4af6c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.08.2018 GPR 2018 10\nRegeste:\nStrafbefehl, Säumnis an Hauptverhandlung | Übertretungen StGB\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 31. August 2018\nGPR 2018 10\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nGerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt B.________,\n\nbetreffend Strafbefehl, Säumnis an Hauptverhandlung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 23. Mai 2018, SEO 2017 33);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft lnnerschwyz befand A.________ (nachfolgend:\nBeschuldigter) mit (rektifiziertem) Strafbefehl SUI 2017 1610 vom 1. Dezember 2017 der fahrlässigen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im\nSinne von Art. 325 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn und mit einer\nBusse von Fr. 500.00 (U-act. 14.3.01, Vi-act. 2). Dagegen liess der Beschuldigte durch seinen (damaligen) Verteidiger am 5. Dezember 2017 rechtzeitig\nEinsprache erheben (U-act. 14.3.03). Am 14. Dezember 2017 überwies die\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz den Strafbefehl inkl. Akten dem Bezirksgericht Schwyz im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens (Vi-act. 1 f.). Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht zur\nHauptverhandlung vom 23. Mai 2018, weshalb die Vorinstanz mit Verfügung\nvom 23. Mai 2018 wie vorgängig angedroht und Art. 356 Abs. 4 StPO entsprechend die Einsprache als zurückgezogen wertete, die Rechtskraft des\nStrafbefehls SUI 2017 1610 der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz vom 1. Dezember 2017 feststellte und im Übrigen das Verfahren als gegenstandslos\nabschrieb (Vi-act. 14 f.). Der Beschuldigte erhob gegen diese Verfügung am\n7. Juni 2018 rechtzeitig Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (KGact. 1).\n\n2. a) Zur Begründung der Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, er habe\nsich wegen einer schweren Erkrankung seit Januar 2018 nicht um seine Angelegenheiten kümmern und zu keinem Gerichtstermin erscheinen können –\nalso auch nicht zur Hauptverhandlung vom 23. Mai 2018. Der Gerichtstermin\nsei ihm nicht bekannt gewesen, da er in diesem Zeitabschnitt nicht in Perrefitte und Schwyz habe sein können. Aus diesem Grund habe er dem Gericht\nden Sachverhalt nicht schildern können, weshalb das Gericht diesen nicht\nberücksichtigt habe (KG-act. 1). Als Beweis hierfür reicht der Beschuldigte ein\nvom 4. Juni 2018 datierendes und von Dr. C.________, Zürich, unterzeichnetes Arztzeugnis zu den Akten, welches dem Beschuldigten eine Arbeitsun-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nfähigkeit von 100 % ab dem 8. Februar 2018 und von 0 % ab dem 15. Mai\n2018 bescheinigt (KG-act. 1/1).\n\nb) Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten belegt weder, dass dieser die Post nicht abholen konnte, noch, dass er verhandlungsunfähig war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wusste der Beschuldigte\nzudem, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Er musste deshalb mit der Zustellung von Schriften der Strafbehörden rechnen (vgl. dazu,\nauch für das Weitere, die angef. Verfügung, S. 2, mit Nachweisen).\n\nDarüber hinaus bescheinigt das ärztliche Zeugnis dem Beschuldigten ab dem\n15. Mai 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Der Beschuldigte muss demnach seit diesem Tag arbeitsfähig und damit erst recht in der Lage gewesen\nsein, den mit Verfügung vom 16. April 2018 (Vi-act. 12) auf den 23. Mai 2018\nverschobenen Hauptverhandlungstermin zur Kenntnis zu nehmen (s. angef. Verfügung, S. 2). Abgesehen davon wandte sich der Beschuldigte nach\nder ersten Vorladung der Vorinstanz vom 15. März 2018 (Vi-act. 7) telefonisch, per Fax und per Post an das Bezirksgericht, um den angesetzten Verhandlungstermin zu verschieben (Vi-act. 8–11). Die zweite Vorladung wurde\nnach dem erfolglosen ersten Zustellversuch am 26. April 2018 überdies per A-\nPost versandt (Vi-act. 13).\n\nc) In BGE 140 IV 82 entschied das Bundesgericht für Art. 355 Abs. 2 StPO\nzwar, nur der tatsächlich Informierte könne über das Recht auf Einsprache\ndurch Rückzugsfiktion entscheiden. Die vorliegende Konstellationen unterscheidet sich aber insofern von dem BGE 140 IV 82 zugrundeliegenden\nSachverhalt, als dem Beschuldigten die erste Vorladung, inklusive ausdrücklichem und laienverständlichem Hinweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO, tatsächlich\nzugestellt wurde, woraufhin dieser selber die Verschiebung der Hauptverhandlung beantragte und in der Folge mit einer zeitnahen Antwort auf dieses Gesuch in Form einer Verschiebungsanzeige rechnen musste (Vi-act. 11).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}