3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 8 in Kopie, sowie nach Rechtskraft 1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 7. Juli 2017 rfl