- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2017 seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 8), was zur Verfahrensabschreibung führt (§ 40 Abs. 2 JG); - dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), jedoch ausnahmsweise von einer Kostenerhebung abzusehen ist;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.