1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des zuständigen Bezirks. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.