3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und hat der Staat bzw. der Bezirk die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 423 StPO). Ausgangsgemäss muss auf den nur „hilfsweise“ gestellten Antrag auf Kantonsgericht Schwyz 4 eine Entschädigung zur „Egalisierung“ allfällig auferlegter Verfahrenskosten nicht eingegangen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Entschädigungsfällige Aufwendungen des ohne Anwalt Beschwerde führenden Beschuldigten sind nicht ersichtlich;- verfügt: