Er wurde zwar als Beschuldigter einvernommen. Dies geschah jedoch im Rahmen einer Anzeige, die er der Polizei erstattete, die ihn nicht wie üblich auf die von der Staatsanwaltschaft nun geltend gemachten Pflichten hinwies (U-act. Dossier 1/2 Nr. 8), weshalb ihm diese nicht ohne Weiteres erkennbar waren (dazu auch EGV-SZ 2013 A 5.3 E. 3.b). Nach der längeren Behördenuntätigkeit können dem Beschuldigten unter diesen Umständen trotz ausstehender Nichteröffnungsverfügungen (vgl. § 60 aStPO bzw. Art.