Verzeigung zu kontaktieren versucht hätte, behauptet die Staatsanwaltschaft nicht. Aktenkundig ist abgesehen von einem den Beschuldigten nicht betreffenden Verfahrensübernahmegesuch (U-act. Dossier 1/9) im einschlägigen Dossier als erste verfahrensbezogene Untersuchungshandlung (vgl. BGer 6B_377/2016 vom 7. November 2016 E. 3.3.2) erst ein vom 25. Februar 2011 datierendes Auskunftsgesuch (U-act. Dossier 1/10). Zufolge dieser längeren Untätigkeit ist dem Beschuldigten mangelnde Zustellbarkeit nicht vorwerfbar.