2. Die Kostenauflage begründet die Staatsanwaltschaft damit, der laut Polizeirapport vom 10. April 2009 (U-act. Dossier 1/1) von der Verzeigung wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz in Kenntnis gesetzte Beschuldigte sei nicht mehr erreichbar gewesen und habe weder Adressänderungen noch längerdauernde Abwesenheiten der Behörde gemeldet. Die tatsächliche Höhe der Ausschreibungs- und Rechtshilfekosten sind indes weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Akten ausgewiesen. Sie fielen mehr als zwei Jahre nach der Verzeigung an.