Mit der rechtzeitig der Schweizer Post am 13. Februar 2017 aufgegebenen Beschwerde vom 12. Februar 2017 beantragt der Beschuldigte (Art. 395 Abs. 2 StPO), die Verfahrenskosten vollständig dem Staat aufzuerlegen bzw. „hilfsweise“ durch eine Entschädigung oder Genugtuung in derselben Höhe zu „egalisieren“. Die Staatsanwaltschaft erstattete eine ausführliche Beschwerdeantwort (KG-act. 3), wozu sich der Beschuldigte – allerdings verspätet – nochmals vernehmen liess (KG-act. 7).