{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-5_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c5a0e7f23ecebc5ab7e895b4b187d38d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-5_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2495882d1e5ea14212693f797fcb51afc915f20ae4b484f2057b637e4daf9568408b6d024bc2b89c4b2b35385fd13d50bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2495882d1e5ea14212693f797fcb51afc915f20ae4b484f2057b637e4daf9568408b6d024bc2b89c4b2b35385fd13d50bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_5", "Checksum": "c9a438dced39c20cfdf0108d09d11d08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.09.2017 GPR 2017 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten und Entschädigung (Einstellung Strafverfahren) | Wirtschaftl. 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Januar 2017, SUH 2016 1094);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe\nEinsiedeln das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen diverser Delikte ein. Sie auferlegte ihm dennoch mit der Ausschreibung zur Aufenthaltsforschung und der Rechtshilfe verbundene Kosten von pauschal Fr. 500.00 (Dispositivziffer 2). Ausserdem wurde ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). Mit der rechtzeitig der Schweizer Post am 13. Februar 2017 aufgegebenen Beschwerde vom 12. Februar 2017 beantragt der\nBeschuldigte (Art. 395 Abs. 2 StPO), die Verfahrenskosten vollständig dem\nStaat aufzuerlegen bzw. „hilfsweise“ durch eine Entschädigung oder Genugtuung in derselben Höhe zu „egalisieren“. Die Staatsanwaltschaft erstattete\neine ausführliche Beschwerdeantwort (KG-act. 3), wozu sich der Beschuldigte\n– allerdings verspätet – nochmals vernehmen liess (KG-act. 7).\n\n2. Die Kostenauflage begründet die Staatsanwaltschaft damit, der laut Polizeirapport vom 10. April 2009 (U-act. Dossier 1/1) von der Verzeigung wegen\nWiderhandlungen gegen das Ausländergesetz in Kenntnis gesetzte Beschuldigte sei nicht mehr erreichbar gewesen und habe weder Adressänderungen\nnoch längerdauernde Abwesenheiten der Behörde gemeldet. Die tatsächliche\nHöhe der Ausschreibungs- und Rechtshilfekosten sind indes weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Akten ausgewiesen. Sie fielen mehr als\nzwei Jahre nach der Verzeigung an. Das Ausschreibungsbegehren datiert erst\nvom 17. September 2011 (vgl. Neben- bzw. Personalakten) und der Aufwand\nfür die Rechtshilfe der Tessiner Polizei entstand im Mai 2016 (U-act. A 7).\n\na) Es kann nicht erwartet werden, dass ein Verzeigter nach mehr als einem\nJahr ohne Verfahrenshandlungen dafür sorgt, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können (vgl. BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 =\n142 IV 286 nicht publ. E. 1.2; BEK 2015 46 vom 18. Dezember 2015 E. 3.a).\nDass sie den Beschuldigten innerhalb eines Jahres nach der polizeilichen\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nVerzeigung zu kontaktieren versucht hätte, behauptet die Staatsanwaltschaft\nnicht. Aktenkundig ist abgesehen von einem den Beschuldigten nicht betreffenden Verfahrensübernahmegesuch (U-act. Dossier 1/9) im einschlägigen\nDossier als erste verfahrensbezogene Untersuchungshandlung (vgl. BGer\n6B_377/2016 vom 7. November 2016 E. 3.3.2) erst ein vom 25. Februar 2011\ndatierendes Auskunftsgesuch (U-act. Dossier 1/10). Zufolge dieser längeren\nUntätigkeit ist dem Beschuldigten mangelnde Zustellbarkeit nicht vorwerfbar.\n\nb) Eine andere Frage ist, ob der Beschuldigte darüber hinaus in dem Sinne\nempfangspflichtig blieb, dass er der Behörde Adressänderungen, mithin auch\ndie offenbar erst über ein Jahr nach der Verzeigung im Mai 2010 erfolgte\nWohnungsaufgabe (vgl. U-act. A 1), oder länger dauernde Abwesenheiten\nmelden musste. Diese Frage kann indes offen bleiben. Vorliegend konnte der\nBeschuldigte aufgrund der polizeilichen Verzeigung noch nicht ohne weiteres\nein Verfahrensverhältnis (vgl. auch § 95 JG) voraussehen. Er wurde zwar als\nBeschuldigter einvernommen. Dies geschah jedoch im Rahmen einer Anzeige, die er der Polizei erstattete, die ihn nicht wie üblich auf die von der Staatsanwaltschaft nun geltend gemachten Pflichten hinwies (U-act. Dossier 1/2\nNr. 8), weshalb ihm diese nicht ohne Weiteres erkennbar waren (dazu auch\nEGV-SZ 2013 A 5.3 E. 3.b). Nach der längeren Behördenuntätigkeit können\ndem Beschuldigten unter diesen Umständen trotz ausstehender Nichteröffnungsverfügungen (vgl. § 60 aStPO bzw. Art. 310 StPO) nicht wegen Verstössen gegen die Empfangspflicht nur im Rechtsmittelverfahren pauschalierbare\n(§ 3 Abs. 4 GebO) Kosten auferlegt werden, die in Bezug auf die ihm angelasteten Versäumnisse nicht ausgewiesen sind. Zudem fielen sie in einem erheblichen Ausmass erst an, als die Taten, deren Verzeigung dem Beschuldigten\nbekanntgegeben wurden, verjährt waren.\n\n3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und hat der Staat\nbzw. der Bezirk die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 423\nStPO). Ausgangsgemäss muss auf den nur „hilfsweise“ gestellten Antrag auf\nKantonsgericht Schwyz 4\n\neine Entschädigung zur „Egalisierung“ allfällig auferlegter Verfahrenskosten\nnicht eingegangen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu\nLasten des Staates. Entschädigungsfällige Aufwendungen des ohne Anwalt\nBeschwerde führenden Beschuldigten sind nicht ersichtlich;-\n\nverfügt:\n\n"}