- dass die Beurteilung von wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO durch die Verfahrensleitung und damit gemäss § 40 Abs. 1 JG durch den Präsidenten erfolgt und ebenso das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.