- dass der Beschuldigte seine Beschwerde erst am Montag, 11. Dezember 2017 erhoben hat (KG-act. 1), er sich innert der ihm mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 bis zum 27. Dezember 2017 gewährten Frist zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist nicht mehr geäussert hat und die Beschwerde somit offenkundig verspätet ist; - dass die Behandlung der Einwendungen des Beschuldigten hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln als Einsprache gegen den Strafbefehl in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt (Art. 354 f. StPO); - dass demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;