- dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begonnen hat (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird; Kantonsgericht Schwyz 3 - dass vorliegend die zehntägige Frist am Dienstag, 28. November 2017 zu laufen begonnen hat und am Donnerstag, 7. Dezember 2017 abgelaufen ist;