- dass die Einstellungsverfügung dem Beschuldigten durch die schweizerische Post am 27. November 2017 in Goldau zugestellt worden ist (Viact. 0.0.03); - dass der Beschuldigte am Montag, 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht einreicht, in welcher er einerseits den Konsum von Drogen bestreitet und andererseits beantragt, die Summe von Fr. 1'709.25 "jemand anderem" aufzuerlegen, womit sich die Beschwerde sowohl gegen die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung vom 14. November 2017 als auch inhaltlich (im Sinne einer Einsprache) gegen den Strafbefehl vom gleichen Tag richtet;