- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 14. November 2017 das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 4. Oktober 2017 einstellte, die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von Fr. 300.00 und Auslagen von Fr. 1'409.25, total Fr. 1'709.25 dem Beschuldigten auferlegte, dem Beschuldigten keine Entschädigung und Genugtuung ausrichtete (Vi-act. 0.0.01) sowie mit separatem Strafbefehl den Beschuldigten wegen Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig sprach und mit einer Busse von Fr. 100.00 bestrafte (Vi-act. 0.0.02);