{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-20_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f1f2b8cff6a7da3016298da0be32e385"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-20_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_20_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201afad84712f6dcb506c16a5112f759986fe422664e90f86492cd8a395812ded00bb05a41c0e8153c03dfb7a8a811c92ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201afad84712f6dcb506c16a5112f759986fe422664e90f86492cd8a395812ded00bb05a41c0e8153c03dfb7a8a811c92ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_20", "Checksum": "477afb83576a91f2419dcaf68e39f1ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 16.01.2018 GPR 2017 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen) | Wirtschaftl. 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November 2017, SUI 2017 3977);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 14. November 2017 das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 4. Oktober 2017 einstellte, die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von Fr. 300.00 und Auslagen von Fr. 1'409.25, total Fr. 1'709.25 dem Beschuldigten auferlegte, dem\nBeschuldigten keine Entschädigung und Genugtuung ausrichtete (Vi-act.\n0.0.01) sowie mit separatem Strafbefehl den Beschuldigten wegen Konsums\nvon Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig sprach\nund mit einer Busse von Fr. 100.00 bestrafte (Vi-act. 0.0.02);\n\n- dass die Einstellungsverfügung dem Beschuldigten durch die schweizerische Post am 27. November 2017 in Goldau zugestellt worden ist (Viact. 0.0.03);\n\n- dass der Beschuldigte am Montag, 11. Dezember 2017 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht einreicht, in welcher er einerseits den Konsum von Drogen bestreitet und andererseits beantragt, die Summe von Fr. 1'709.25 \"jemand anderem\" aufzuerlegen, womit sich die Beschwerde sowohl gegen die\nKostenfolgen der Einstellungsverfügung vom 14. November 2017 als auch\ninhaltlich (im Sinne einer Einsprache) gegen den Strafbefehl vom gleichen\nTag richtet;\n\n- dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich\noder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag\nnach der erfolgten Zustellung zu laufen begonnen hat (Art. 90 StPO und\nArt. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten\nist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass vorliegend die zehntägige Frist am Dienstag, 28. November 2017\nzu laufen begonnen hat und am Donnerstag, 7. Dezember 2017 abgelaufen\nist;\n\n- dass der Beschuldigte seine Beschwerde erst am Montag, 11. Dezember 2017 erhoben hat (KG-act. 1), er sich innert der ihm mit Verfügung vom\n13. Dezember 2017 bis zum 27. Dezember 2017 gewährten Frist zur Frage\nder Einhaltung der Beschwerdefrist nicht mehr geäussert hat und die Beschwerde somit offenkundig verspätet ist;\n\n- dass die Behandlung der Einwendungen des Beschuldigten hinsichtlich\ndes Konsums von Betäubungsmitteln als Einsprache gegen den Strafbefehl in\ndie Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt (Art. 354 f. StPO);\n\n- dass demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n- dass auf eine Beschwerdeantwort wegen offensichtlicher Unzulässigkeit\nder Beschwerde verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO);\n\n- dass der Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);\n\n- dass die Beurteilung von wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken gemäss\nArt. 395 lit. b StPO durch die Verfahrensleitung und damit gemäss § 40 Abs. 1\nJG durch den Präsidenten erfolgt und ebenso das Nichteintreten gestützt auf\n§ 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten\nauferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG\nentsprechen.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz\n(1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit\nden Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 16. Januar 2018 kau\n"}