428 Abs. 4 StPO). Für den Aufwand ihres Verteidigers im Beschwerdeverfahren ist die Beschuldigte dementsprechend zu entschädigen, nachdem die fehlende Begründung der Kantonsgericht Schwyz 5 angefochtenen Verfügung anwaltlichen Beistand für die Beschwerdeführung rechtfertigte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);- verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.