429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschuldigte konnte sich darauf beschränken, den in der Strafanzeige geäusserte Verdacht in tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten und die Wahrheit darzutun, dass Privatbezüge üblich waren. Mithin geriet sie also nicht in eine Verfahrenssituation, in der sie sich allein verteidigend hätte Gefahr laufen können, benachteiligt zu werden. Die polizeilichen Befragungen waren trotz der relativen Schwere des Tatvorwurfs unproblematisch und erforderten weder Abklärungen noch die Anwesenheit eines erfahrenen, effizient und zielgerichtet arbeitenden Anwalts (dazu vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Die Zustellung der von der Staatsanwältin angeforderten