vielmehr konnte dieser aufgrund der eingereichten Bilanz ausgeräumt werden (vgl. angef. Verfügung E. 8.2). Die Strafverfolgungsbehörden haben mithin die Strafanzeige sowie die undeutlichen Verdachtslagen pragmatisch ohne Untersuchungseröffnung einfach erledigt, ohne ein eigentliches Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen (anders als in BGE 138 IV 197 E. 2.3.7). Es liegt mithin, wenn überhaupt, auch noch kein komplexer Fall vor, in welchem es zu zusätzlichen Einvernahmen und Abklärungen gekommen wäre, die eine Verteidigung angemessen hätten erscheinen lassen können (Art. 429 Abs. 1 lit.