Eine Eingabe des Verteidigers an die Polizei bezog sich allein auf die Terminierung dieser Einvernahme (U-act. 2.1.001). Mit einer weiteren Eingabe an die Staatsanwaltschaft wurde unaufgefordert ein Beleg zur Üblichkeit von Privatbezügen eingereicht (U-act. 8.1.005 f.). Im Übrigen holte die Staatsanwaltschaft zur Abklärung eines über die Strafanzeige hinausgehenden, nicht nur gegen die Beschuldigte gerichteten Verdachts auf ungetreue Geschäftsführung bezüglich weiterer Privatbezüge von über einer Dreiviertelmillion Franken beim Verteidiger die Bilanz und die Erfolgsrechnung der Strafanzeigeerstatterin per Ende September 2016 ein (U-act. 8.1.008 f.).