BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Vorliegend wurde das Verfahren betreffend die Strafanzeige eines angeblichen unrechtmässigen Privatbezugs von Fr. 15‘000.00 durch die einzelzeichnungsberechtigte beschuldigte Verwaltungsrätin aus der unter dem Präsidium ihres Ehemann stehenden Aktiengesellschaft nach einer auf die Klärung der tatsächlichen Umstände beschränkten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2017 der Beschuldigten (U-act. 10.2.001 inkl. kurze Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Anwalt, U-act. 1.1.002) nicht an die Hand genommen. Eine Eingabe des Verteidigers an die Polizei bezog sich allein auf die Terminierung dieser Einvernahme (U-act.