4. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Der Beizug eines Verteidigers wird sich bei Vergehens- und Verbrechensvorwürfen zwar in der Regel als angemessen erweisen, beispielsweise aber dann nicht, wenn das Verfahren nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird (GPR 2016 4 vom 22. Juli 2016 E. 4.b; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).