brechens verdächtigt, kann der Beizug eines Anwalts nur ausnahmsweise nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden (BGE 139 IV 241 = Pra 2013 Nr. 109 E. 2.1; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Diese Ausnahme muss die Staatsanwaltschaft begründen, wenn sie von einer Entschädigung, welche vorliegend grundsätzlich zudem auch durch den Kostenentscheid zu Gunsten der Beschuldigten präjudiziert ist, absehen will. Indem sie ihren Entscheid nicht begründete, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschuldigten (vgl. nachfolgend E. 5).