3. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Erledigung einer Strafsache mit einer Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestimmungen der Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO), in welchem grundsätzlich Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden können (vgl. BGer 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 = BGE 139 IV 241 = Pra 2013 Nr. 109 E. 1). Wird die Beschuldigte wie vorliegend eines Vergehens oder eines Ver- Kantonsgericht Schwyz 3