2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese wie vorliegend wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5‘000 Franken zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Die Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung ist zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 sowie 393 Abs. 1 lit. a StPO).