Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 3. Oktober 2017 verlangt die Beschuldigte, ihr eine Entschädigung von Fr. 1‘666.00 zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, weil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013) die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe, wenn die Strafuntersuchung schon nach der ersten polizeilichen Einvernahme nicht an die Hand genommen werde (KG-act. 3). Die Parteien haben repliziert bzw. dupliziert (KG-act. 5 und 7).