1. Mit Verfügung vom 14. September 2017 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft gegen die wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verzeigte Beschuldigte unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine Strafuntersuchung an die Hand, sprach der Beschuldigten jedoch ohne weitere Begründung auch keine Entschädigung zu. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 3. Oktober 2017 verlangt die Beschuldigte, ihr eine Entschädigung von Fr. 1‘666.00 zuzusprechen.