{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-18_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7e63359a3113b55963e5c75986d61ba2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-18_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e4415965fed74e8c7a0a4860b478e8026d6bf751c5a0a9e651b5c0cd8ec5937004b2e15de1c20ed36f660cc19c7369adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e4415965fed74e8c7a0a4860b478e8026d6bf751c5a0a9e651b5c0cd8ec5937004b2e15de1c20ed36f660cc19c7369adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_18", "Checksum": "cb99a738c14e8ed687ad6f806835477a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2018 GPR 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:15", "Checksum": "340d86161d34b433240d3cbbe3521f03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2018 GPR 2017 18\nRegeste:\nNichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\nvielmehr konnte dieser aufgrund der eingereichten Bilanz ausgeräumt werden\n(vgl. angef. Verfügung E. 8.2). Die Strafverfolgungsbehörden haben mithin die\nStrafanzeige sowie die undeutlichen Verdachtslagen pragmatisch ohne Untersuchungseröffnung einfach erledigt, ohne ein eigentliches Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen (anders als in BGE 138 IV 197 E. 2.3.7). Es\nliegt mithin, wenn überhaupt, auch noch kein komplexer Fall vor, in welchem\nes zu zusätzlichen Einvernahmen und Abklärungen gekommen wäre, die eine\nVerteidigung angemessen hätten erscheinen lassen können (Art. 429 Abs. 1\nlit. a StPO). Die Beschuldigte konnte sich darauf beschränken, den in der\nStrafanzeige geäusserte Verdacht in tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten und\ndie Wahrheit darzutun, dass Privatbezüge üblich waren. Mithin geriet sie also\nnicht in eine Verfahrenssituation, in der sie sich allein verteidigend hätte Gefahr laufen können, benachteiligt zu werden. Die polizeilichen Befragungen\nwaren trotz der relativen Schwere des Tatvorwurfs unproblematisch und erforderten weder Abklärungen noch die Anwesenheit eines erfahrenen, effizient\nund zielgerichtet arbeitenden Anwalts (dazu vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli\n2014 E. 1.4.2). Die Zustellung der von der Staatsanwältin angeforderten\nBuchhaltungsunterlage war nicht aufwändig und erforderte zudem keinen anwaltlichen Beistand. Es ist im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden, dass\ndie Staatsanwaltschaft keine Entschädigung zusprach.\n\n5. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. Indes gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates, da die kantonale Staatsanwaltschaft es in der angefochtenen Verfügung unterliess, die fehlende Entschädigung zu begründen (vgl. oben E. 3) und dies erst im Beschwerdeverfahren\nnachholte (Art. 417, 423 und 426 Abs. 3 lit. a StPO), weshalb die Sache zur\nWahrung des rechtlichen Gehörs nur nicht zurückzuweisen ist, um prozessualen Leerlauf zu verhindern (vgl. dazu auch Art. 428 Abs. 4 StPO). Für den\nAufwand ihres Verteidigers im Beschwerdeverfahren ist die Beschuldigte\ndementsprechend zu entschädigen, nachdem die fehlende Begründung der\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nangefochtenen Verfügung anwaltlichen Beistand für die Beschwerdeführung\nrechtfertigte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);-\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten\ndes Staates.\n\n3. Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00\n(inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft\n(1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung\nan die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 10. Januar 2018 kau\n"}