{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-18_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7e63359a3113b55963e5c75986d61ba2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-18_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e4415965fed74e8c7a0a4860b478e8026d6bf751c5a0a9e651b5c0cd8ec5937004b2e15de1c20ed36f660cc19c7369adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e4415965fed74e8c7a0a4860b478e8026d6bf751c5a0a9e651b5c0cd8ec5937004b2e15de1c20ed36f660cc19c7369adea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_18", "Checksum": "cb99a738c14e8ed687ad6f806835477a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2018 GPR 2017 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:15", "Checksum": "340d86161d34b433240d3cbbe3521f03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 10.01.2018 GPR 2017 18\nRegeste:\nNichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 10. Januar 2018\nGPR 2017 18\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigte und Beschwerdeführerin,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nKantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Entschädigung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n14. September 2017, SUB 2017 250);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 14. September 2017 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft gegen die wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verzeigte Beschuldigte unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine\nStrafuntersuchung an die Hand, sprach der Beschuldigten jedoch ohne weitere Begründung auch keine Entschädigung zu. Mit rechtzeitiger Beschwerde\nvom 3. Oktober 2017 verlangt die Beschuldigte, ihr eine Entschädigung von\nFr. 1‘666.00 zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen,\nweil nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_387/2013 vom\n8. Juli 2013) die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe,\nwenn die Strafuntersuchung schon nach der ersten polizeilichen Einvernahme\nnicht an die Hand genommen werde (KG-act. 3). Die Parteien haben repliziert\nbzw. dupliziert (KG-act. 5 und 7).\n\n2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese wie vorliegend wirtschaftliche\nNebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als\n5‘000 Franken zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Die Beschwerde\ngegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung ist zulässig\n(Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 sowie 393 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n3. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie\nAnspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Erledigung einer\nStrafsache mit einer Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestimmungen\nder Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO), in welchem grundsätzlich\nAnsprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden können (vgl.\nBGer 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 = BGE 139 IV 241 = Pra 2013 Nr. 109\nE. 1). Wird die Beschuldigte wie vorliegend eines Vergehens oder eines Ver-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nbrechens verdächtigt, kann der Beizug eines Anwalts nur ausnahmsweise\nnicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden\n(BGE 139 IV 241 = Pra 2013 Nr. 109 E. 2.1; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Diese\nAusnahme muss die Staatsanwaltschaft begründen, wenn sie von einer Entschädigung, welche vorliegend grundsätzlich zudem auch durch den Kostenentscheid zu Gunsten der Beschuldigten präjudiziert ist, absehen will. Indem\nsie ihren Entscheid nicht begründete, verletzte sie das rechtliche Gehör der\nBeschuldigten (vgl. nachfolgend E. 5).\n\n4. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Der Beizug eines Verteidigers wird sich bei Vergehens- und Verbrechensvorwürfen zwar in der Regel als angemessen erweisen, beispielsweise aber dann nicht, wenn das Verfahren nach einer ersten Einvernahme\neingestellt wird (GPR 2016 4 vom 22. Juli 2016 E. 4.b; BGE 138 IV 197\nE. 2.3.5). Vorliegend wurde das Verfahren betreffend die Strafanzeige eines\nangeblichen unrechtmässigen Privatbezugs von Fr. 15‘000.00 durch die einzelzeichnungsberechtigte beschuldigte Verwaltungsrätin aus der unter dem\nPräsidium ihres Ehemann stehenden Aktiengesellschaft nach einer auf die\nKlärung der tatsächlichen Umstände beschränkten polizeilichen Einvernahme\nvom 12. Juli 2017 der Beschuldigten (U-act. 10.2.001 inkl. kurze Klärung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse ohne Anwalt, U-act. 1.1.002) nicht an die Hand\ngenommen. Eine Eingabe des Verteidigers an die Polizei bezog sich allein auf\ndie Terminierung dieser Einvernahme (U-act. 2.1.001). Mit einer weiteren Eingabe an die Staatsanwaltschaft wurde unaufgefordert ein Beleg zur Üblichkeit\nvon Privatbezügen eingereicht (U-act. 8.1.005 f.). Im Übrigen holte die Staatsanwaltschaft zur Abklärung eines über die Strafanzeige hinausgehenden,\nnicht nur gegen die Beschuldigte gerichteten Verdachts auf ungetreue Geschäftsführung bezüglich weiterer Privatbezüge von über einer Dreiviertelmillion Franken beim Verteidiger die Bilanz und die Erfolgsrechnung der Strafanzeigeerstatterin per Ende September 2016 ein (U-act. 8.1.008 f.). Zur Klärung\ndieses Verdachts waren auch keine weiteren Einvernahmen mehr erforderlich,\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}