verfügt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 zu Lasten des zuständigen Bezirks. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates.