Sie kann mithin die Kostenauflage nicht rechtfertigen. Unter diesen ungeklärten Umständen können die Kosten ebenfalls nicht der Antragsstellerin auferlegt werden, zumal sie sich am Verfahren nicht beteiligte bzw. endgültig auf Parteirechte verzichtete (U-act. 1). Sie gehen deshalb zu Lasten des zuständigen Bezirks. 5. Mithin ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen sind die Verfahrenskosten Kantonsgericht Schwyz 4 dem zuständigen Bezirk aufzuerlegen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates;-