4. Die Staatsanwaltschaft klärte nicht ab, wo und wie das Parkverbot signalisiert war und äussert sich auch nicht zu einem allfälligen (nachträglichen) Erlaubnisvorbehalt (dazu vgl. Tenchio, BSK, 32017, Art. 258 ZPO N 26) zu Gunsten des Beschuldigten. Sind die näheren Fallumstände aber weder unbestritten noch klar nachgewiesen, kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vorwerfen, in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zum Parkieren berechtigt gewesen zu sein. Sie kann mithin die Kostenauflage nicht rechtfertigen.