2. Die Kostenauflage begründet die Staatsanwaltschaft, welche in der Einstellungsverfügung davon ausgeht, der Tatvorwurf sei nicht unbestritten, damit, der Beschuldigte habe nicht behauptet, berechtigt gewesen zu sein, sein Fahrzeug auf dem fraglichen Besucherparkplatz abstellen zu dürfen. Es rechtfertige sich, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Tat zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig und für die Einleitung des Verfahrens ursächlich gewesen sei.