Gegen die Kostenauflage beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt sinngemäss eine Verfahrenseinstellung ohne Kostenfolgen für ihn. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung ohne Stellungnahme zur Beschwerde (KGact. 4).