258 Abs. 1 ZPO schuldig und büsste ihn mit Fr. 50.00. Ausserdem auferlegte sie dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 4). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 7). Zufolge Rückzugs des Strafantrags stellte die Staatsanwaltschaft mit durch die kantonale Oberstaatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 30. Juni 2017 das Strafverfahren ein, auferlegte indes die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 dem Beschuldigten (Dispositivziffer 2). Gegen die Kostenauflage beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt sinngemäss eine Verfahrenseinstellung ohne Kostenfolgen für ihn.