1. Dem Beschuldigten wurde mit Strafantrag vom 3. März 2017 vorgeworfen (U-act. 1), am 26. Januar 2017 ein gerichtliches Parkverbot auf der Liegenschaft C.________strasse xx in Pfäffikon übertreten zu haben. Er machte jedoch gegenüber der Polizei ein Missverständnis geltend, aufgrund dessen er vermeinte, zum Parkieren berechtigt zu sein (U-act. 3). Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2017 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dennoch des Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig und büsste ihn mit Fr. 50.00. Ausserdem auferlegte sie dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act.