{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-15_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9f8a5c4eea6b6b838f58a800bb916d2d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2017-15_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2017_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d3d503b21443f13a1af8af7674a8f3a044f56080ae820c81cbd8c152be7ad009db60c5bb6ccb826eeb1a63e97766ac44ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d3d503b21443f13a1af8af7674a8f3a044f56080ae820c81cbd8c152be7ad009db60c5bb6ccb826eeb1a63e97766ac44ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2017_15", "Checksum": "3ef805ebb60ac06f52ecb19147b4a90c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 21.11.2017 GPR 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung eines Strafverfahrens (Kosten und Entschädigung) | Wirtschaftl. 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Juni 2017, SUH 2017 832);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Dem Beschuldigten wurde mit Strafantrag vom 3. März 2017 vorgeworfen (U-act. 1), am 26. Januar 2017 ein gerichtliches Parkverbot auf der Liegenschaft C.________strasse xx in Pfäffikon übertreten zu haben. Er machte\njedoch gegenüber der Polizei ein Missverständnis geltend, aufgrund dessen er\nvermeinte, zum Parkieren berechtigt zu sein (U-act. 3). Mit Strafbefehl vom\n12. Mai 2017 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dennoch des\nMissachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO\nschuldig und büsste ihn mit Fr. 50.00. Ausserdem auferlegte sie dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 4). Dagegen erhob\nder Beschuldigte Einsprache (U-act. 7). Zufolge Rückzugs des Strafantrags\nstellte die Staatsanwaltschaft mit durch die kantonale Oberstaatsanwaltschaft\ngenehmigter Verfügung vom 30. Juni 2017 das Strafverfahren ein, auferlegte\nindes die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 dem Beschuldigten (Dispositivziffer\n2). Gegen die Kostenauflage beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig beim\nKantonsgericht und beantragt sinngemäss eine Verfahrenseinstellung ohne\nKostenfolgen für ihn. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung ohne Stellungnahme zur Beschwerde (KGact. 4).\n\n2. Die Kostenauflage begründet die Staatsanwaltschaft, welche in der Einstellungsverfügung davon ausgeht, der Tatvorwurf sei nicht unbestritten, damit, der Beschuldigte habe nicht behauptet, berechtigt gewesen zu sein, sein\nFahrzeug auf dem fraglichen Besucherparkplatz abstellen zu dürfen. Es rechtfertige sich, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Tat zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig und für die Einleitung des Verfahrens ursächlich\ngewesen sei.\n\n3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei\nEinstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nwerden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens\nbewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO,\nArt. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in\nder Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird,\nes treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage\neiner Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention\nvereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder\nungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzte und dadurch das Strafverfahren\nveranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. In tatsächlicher Hinsicht\ndarf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit\nHinweisen).\n\n4. Die Staatsanwaltschaft klärte nicht ab, wo und wie das Parkverbot signalisiert war und äussert sich auch nicht zu einem allfälligen (nachträglichen)\nErlaubnisvorbehalt (dazu vgl. Tenchio, BSK, 32017, Art. 258 ZPO N 26) zu\nGunsten des Beschuldigten. Sind die näheren Fallumstände aber weder unbestritten noch klar nachgewiesen, kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vorwerfen, in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zum Parkieren berechtigt gewesen zu sein. Sie kann mithin die Kostenauflage nicht rechtfertigen.\nUnter diesen ungeklärten Umständen können die Kosten ebenfalls nicht der\nAntragsstellerin auferlegt werden, zumal sie sich am Verfahren nicht beteiligte\nbzw. endgültig auf Parteirechte verzichtete (U-act. 1). Sie gehen deshalb zu\nLasten des zuständigen Bezirks.\n\n5. Mithin ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen sind die Verfahrenskosten\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ndem zuständigen Bezirk aufzuerlegen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates;-\n\nverfügt:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten\nvon Fr. 160.00 zu Lasten des zuständigen Bezirks.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten\ndes Staates.\n\n"}